Ihr Weg zu mir

Wer schneller ankommen will,
sollte langsamer gehen.

(Chin. Sprichwort)

Gipfelstürmer

Menschen mit Behinderungen haben einen Teilhabeanspruch in allen Bereichen des Lebens. Es ist eine gesetzlich verankerte Verpflichtung der Gesellschaft, den Teilhabeprozess und die Umsetzung der Inklusion zu unterstützen und zu fördern. Hierzu zählt auch die Frühförderung im Bereich Hören. Zusätzlich gibt es eine Wahlfreiheit in Bezug auf die Anbieter von Hörfrühförderung, d.h. die Familien können unter den verschiedenen Leistungsanbietern frei wählen, wer sie begleitet.


Es gelten folgende Gesetze im Hinblick auf 

  • den Personenreis / die Zielgruppe: SGB IX § 99
  • auf Leistungen zur sozialen Teilhabe: SGB IX § 113 insb. Abs.2 Nr.3
  • auf die heilpädagogischen Leistungen: SGB IX § 79


Um die Leistungen zu erhalten, muss ein (Änderungs-) Antrag beim zuständigen Kostenträger gestellt werden – im Rahmen unseres Erstkontakts werden wir dies gemeinsam besprechen und veranlassen.